
"Wird meine Aufwandsentschädigung eigentlich auf das ALG II angerechnet?" ist eine Frage, die dem dem Deutschen Feuerwehrverband sehr oft gestellt wurde. Um bei dieser Frage den Feuerwehrangehörigen im Falle der Arbeitslosigkeit sichere Informationen zu geben, wurde, in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit, ein Merkblatt zu diesem Thema erstellt.
Die wesentlichen Eckpunkte darin lauten:
Die Aufwandsentschädigung gilt als "anderweitig zweckbestimmte Einnahme"; sie soll also nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Da ein erheblicher Betrag an Aufwandsentschädigung diesem Gedanken zuwiderlaufen würde, gibt es die Begrenzung bis hin zum oben genannten Betrag, bis zu dem keine "Gerechtfertigkeitsprüfung" durchgeführt wird.
Sie können das Merkblatt hier herunterladen.
Sachstand: 16. August 2010
Quelle: Deutscher Feuerwehrverband http://www.dfv.org/home.html